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ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der Fa. Mag. Marion Beles (nachfolgend kurz AG) und dem Kunden (kurz AN) abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Die Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AG und dem AN im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich niedergelegt.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des AG sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der AG diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.
(2) Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des AG gehören, bleiben im Eigentum des AG und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3. Zahlungsbedingungen
(1) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der AN zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist der AG berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des bezifferten Kaufpreises, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der AN es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.
(2) Die Preise des AG gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem AN getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten.
(3) Ist mit dem AN nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem AN zur Zahlung fällig.
(4) Der AN kommt auch ohne Mahnung des AG in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der AN mit einer Zahlung in Verzug, ist der AG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 1333 ABGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den AG bleibt vorbehalten.
(5) Der AN ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem AG anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AN nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Kaufvertrag beruht.
4. Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Falls der AG schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der AN ihm eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei dem AG oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der AG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der AN in Folge des von dem AG zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
(4) Der AG haftet dem AN bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem AG zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dem AG ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem AG zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des AG auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Beruht der von dem AG zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der AG nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(6) Beruht der Lieferverzug des AG auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der AN berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Kaufpreises, maximal nicht mehr als 15% des Kaufpreises zu verlangen.
(7) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des AN wegen eines Lieferverzuges des AG bleiben unberührt.
(8) Der AG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den AN zumutbar ist.
5. Gewährleistung/Haftung
(1) Der AN hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem AN innerhalb von vier Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem AG zu rügen.
(2) Der AG ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der AN einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem AG zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem AN rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der AG - unter Ausschluss der Rechte des AN von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der AG aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der AN hat dem AG für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des AN durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der AG ist berechtigt, die von dem AN gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den AN ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der AG die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der AN nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der AN erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der AG die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des AN zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) Der AG haftet unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 2 bis 6 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des AG, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der AG bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der AG allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(6) Der AG haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der AG haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AG betroffen ist.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Der AG behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
(2) Der AN hat den AG von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der AN hat dem AG alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
(3) Kommt der AN seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des AG nicht nach, so kann der AG die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der AN. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch den AG liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der AG ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des AG - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7. Höhere Gewalt
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
8. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
(1) Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
(2) Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
(3) Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
(4) Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
(5) Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
9. Datenschutz
(1) Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen undorganisatorischen Maßnahmen treffen. Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
(2) Der AN ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an den AN sowie der Verarbeitung solcher Daten durch den AN ist vom AG sicherzustellen.
(3) Der AN ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des AN gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der AN ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.
(4) Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.
10. Geheimhaltung
(1) Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
(2) Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
11. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht
(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Österreich geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
(2) Der AN ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung der AG abzutreten.
(3) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.
 
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